Förderkriterien

Die Renate Rennebach-Stiftung unterstützt Einrichtungen, Organisationen und Projekte, die helfen, Folgen ritueller Gewalt zu überwinden. Sie fördert Initiativen, die Ursachen, Strukturen und Verbreitung destruktiver Kulte erforschen und so zur gesellschaftlichen Aufklärung und Bewusstseinsbildung beitragen. Eine Einzelfallförderung ist im Regelfall nicht vorgesehen, kann in begründeten Einzelfällen aber gewährt werden.

Voraussetzung der Förderung:


das Vorhaben hat Modellcharakter bzw. Signalwirkung und ist zeitlich begrenzt
es liegt eine Ziel-, Zeit- und Kostenplanung vor
eine anderweitige Finanzierung erfolgt nicht oder nur unzureichend
bei Publikationen und öffentlichkeitswirksamen Vorhaben wird die Förderung durch die Stiftung kenntlich gemacht
das Vorhaben wird dokumentiert
die Abrechnung erfolgt eigenverantwortlich und buchhalterisch korrekt


Antragsverfahren:

Bitte reichen Sie mit Ihrem Förderantrag eine Kurzbeschreibung des Vorhabens (ca. 20 – 30 Sätze) ein, aus der das Ziel, der Ablauf, die Dauer und die voraussichtlichen Kosten hervorgehen. Sollten Sie auch anderweitig Mittel beantragt haben, teilen Sie uns bitte Namen und Anschrift mit. Falls Sie eine Mitfinanzierung beantragen, informieren Sie uns bitte darüber, wer sich außerdem an der Finanzierung beteiligt.

Ihren Antrag senden Sie aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes bitte per Briefpost an:

Renate Rennebach-Stiftung
Postfach 50 06 05
22706 Hamburg


Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Rückmeldung. Sofern eine Förderung in Betracht kommt, setzt sich die Stiftung direkt mit Ihnen in Verbindung, um ggf. noch weitere Informationen zu erhalten und Details zu klären.

Der ehrenamtlich arbeitende Vorstand der Renate Rennebach-Stiftung trifft sich turnusmäßig zweimal jährlich und entscheidet über die vorliegenden Förderanträge. In dringenden Fällen entscheidet er auch außerhalb der festen Termine.

Selbstverständlich behandelt die Renate Rennebach-Stiftung Ihre Antragsdaten vertraulich. Persönliche Informationen werden Dritten gegenüber weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben. Es gilt das Bundesdatenschutzgesetz


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Letzte Änderung am 27.05.2018 um 15:45 Uhr.


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